1. Präambel
Windschutzscheibenreparaturen (WSSR) können ausschließlich auf Verbundglasscheiben durchgeführt werden und daher beziehen sich alle Regeln der WSSR auf die Reparatur von Verbundglasscheiben. Verbundglasscheiben bestehen meist aus zwei oder mehr Glasschichten, die durch eine Spezialkunststofffolie miteinander verklebt sind. Windschutzscheiben werden in erster Linie durch Steinschlag beschädigt. Diese hinterlassen meist Schäden in der vorderen (äußersten) Schicht, die einen zentralen Einschlagpunkt aufweisen und bis zu fingernagel-, oder münzgroße Ausmuschelungen oder Brüche aufweisen. Schäden, die so groß sind, dass sie keinen zentralen Einschlagpunkt mehr aufweisen, sind nicht mehr reparabel. Risse entstehen meist aus solchen Schäden, wenn sie nicht rechtzeitig repariert worden sind. Rissreparaturen sind aufgrund ihrer Struktur nicht auf herkömmliche Art und Weise zu reparieren und daher nur beschränkt behebbar.
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2. Auftragsannahme
Fahrzeuge, die uns zur WSSR übergeben werden, haben mindestens einen Steinschlagschaden auf ihrer Windschutzscheibe oder diese ist auf irgendeine Art und Weise beschädigt. Versicherungstechnisch und nach den Regeln des Mängelkataloges §57a Pos. Nr. 231 "Sicht-Verglasung" ist damit die Windschutzscheibe kaputt und wäre ohne die Möglichkeit einer Reparatur, nur aufwendig gegen eine Neue zu ersetzen. Die WSSR stellt eine Möglichkeit dar, eine solcherart kaputte Scheibe zu retten und wiederherzustellen. Bei Annahme des Reparaturauftrages wird verstanden, dass die Scheibe wieder in einen Zustand versetzt werden soll, in dem sie technisch und optisch (und nach den Regeln des §57a) wieder entspricht und das Risiko der Vergrößerung des Schadens ausgeschlossen wird. Als Referenz hierzu wird der TÜV Bericht vom TÜV-Rheinland vom 11.1.84 und die dazugehörige Unbedenklichkeitserklärung vom 29.11.84 der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge in Wien herangezogen und als Teil dieser Geschäftsbedingungen betrachtet. Der zitierte TÜV Bericht setzt auch die Grenzen für die Durchführbarkeit einer Windschutzscheibenreparatur fest. Sollte auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden eine Reparatur durchgeführt werden, die über das darin zitierte Maß hinaus geht, übernimmt der Kunde das Risiko allein und mit ausdrücklichem Hinweis, auf die Regelwidrigkeit. In so einem Fall entfällt die Haftung der Reparaturfirma und alle über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Garantiezusagen. Wir behalten uns das Recht vor Aufträge in allen Bereichen an ausgewählte Subfirmen weiterzugeben.
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3. Reparatur
Der Reparateur unserer Firma führt zuerst eine Beurteilung des Schadens durch, um festzustellen ob die Windschutzscheibe reparabel ist. Sollte dies positiv sein, teilt der Reparateur das zu erwartende Reparaturergebnis mit und führt dann, mit Übereinstimmung des Kunden den Reparaturversuch durch. Nach gelungener Reparatur wird das Ergebnis durch den Kunden besichtigt und alle nötigen Daten für die Verrechnung aufgenommen. WSSRn können im Normalfall an allen üblichen Orten durchgeführt werden, sofern ausreichend Licht vorhanden ist und die Witterung nicht zu extrem ist ( zB .: Regen). Für die Reparatur wird eine Stromquelle von 12Volt benötigt, wie sie üblicherweise durch die Fahrzeugbatterie bereitgestellt wird. Daher sollte entweder dem Servicefahrzeug des Reparateurs die Möglichkeit eingeräumt werden, nahe genug an das zu reparierende Fahrzeug heranzufahren, so dass mit einem gewöhnlichen Verbindungskabel die entsprechende Stromzufuhr bereitgestellt werden kann, oder der Anschluss an das fahrzeugeigene Stromnetz gewährt werden. Wenn der fahrzeugeigene Stromanschluss (Zigarettenanzünder) verwendet wird, wird vorausgesetzt, dass dieser in Ordnung ist. Für Schäden, die aus einem defekten Anschluss entstehen (durchgebrannte Sicherungen, od. ä.) übernehmen wir keine Haftung. Auch wird vorausgesetzt, dass der Ladezustand der Batterie normal ist, so dass durch die geringfügige Entnahme, wie sie durch das Scheibenreparaturwerkzeug (ein Minidrill und eine 8Watt UV Lampe) stattfindet, nicht zu einer völligen Entladung der Batterie führen kann. Sollte dies dennoch geschehen, wird festgestellt, dass die Batterie bereits vorher stark entladen gewesen sein muss.
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4. Reparatur - "Versuch"
Vor Beendigung der Reparatur ist jedoch das Reparaturergebnis nicht zuverlässig vorherzusehen und die Reparatur kann daher bis zum erfolgreichen Abschluss des Verfahrens nur als "Reparatur-Versuch" betrachtet werden. Misslingt dieser "Versuch", was meist sofort nach Abschluss der Reparaturmethode durch das erhaltene (optische) Ergebnis beurteilt werden kann, befindet sich die Scheibe nach wie vor in dem kaputten Zustand, wie vor diesem Versuch. Festgestellt wird, dass die Scheibe durch einen misslungenen Reparaturversuch nicht "kaputter" als zuvor werden kann, selbst wenn sich der zu reparierende Schaden bei dem Versuch verändert hat, da die Notwendigkeit zum Tausch der Scheibe bereits gegeben war, und diese nicht von Art und Größe des Schadens abhängt. Daher kann daraus niemals ein Anspruch auf eine neue Windschutzscheibe entstehen, selbst wenn keine brauchbare Reparatur durchführbar war.
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5. Entgelt
Das Entgelt für die durchgeführte Reparatur wird erst fällig, wenn die Reparatur durchgeführt und erfolgreich beendet worden ist. Die Besichtigung und auch jeglicher Fehlversuch sind nicht entgeltpflichtig. Die Anfahrt zum Reparaturort - wenn auch nur zum Zwecke der Schadensbesichtigung - ist entgeltfrei. Bei längeren Anfahrten (entfernteren Reparaturorten, mehr als 50 km) behalten wir uns vor eine angemessene Fahrtkostenpauschale zu verrechnen. Das Entgelt ist normalerweise sofort fällig (Zug um Zug). Ausnahme ist lediglich die Direktverrechnung mit einer Kaskoversicherung oder bei Stammkunden, die über eine entsprechende Vereinbarung verfügen, gegeben. Bei Zahlungsverzug verpflichtet sich der Kunde einvernehmlich auch zur Zahlung aller anfallenden vor-, und außergerichtlichen Mahn- und Inkassokosten, auch von allen damit betrauten Sub-Unternehmen.
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6. Versicherungs-Direktverrechnung
Die Auftragsannahme erfolgt in jedem Fall unabhängig von der Existenz einer Versicherungsdeckung. Eine Direktverrechnung ist ausschließlich bei vorhandener gültiger Kaskoversicherung möglich und wird von uns lediglich als zusätzliches Kundenservice durchgeführt unter der Voraussetzung, dass uns alle dafür notwendigen Informationen (Vers., Polizzennummer ,. brutto/ netto-Vertrag , Leasingbank, Vertragsnr ., Vorsteuerabzugsberechtigung, Schadendatum, etc.) mitgeteilt werden, und stellt keine Zahlungsgarantie durch Dritte dar. Die Angabe einer Versicherung enthebt den Kunden nicht seiner Zahlungsverpflichtung solange bis der Rechnungsbetrag vollständig auf unserem Konto eingegangen ist. Der Kunde haftet für die Richtigkeit der für die Direktverrechnung notwendigen Angaben und hat uns im Falle von Mängel der Vers.-Deckung, Leasing-Freigabe, des Vorsteuerabzugs oder des Selbstbehaltes schadlos zu halten. Im Falle einer Vorsteuer-Abzugsfähigkeit des Kunden ist die Mwst . sofort zu erlegen. Unsere Mitarbeiter sind nicht ermächtigt irgendwelche Garantien oder Zusagen über Versicherungsleistungen abzugeben. Direktverrechnungen mit gegnerischen Haftpflichtversicherungen werden nicht durchgeführt. Wir behalten uns unter bestimmten Umständen vor, eine Direktverrechnung auch bei Kaskoversicherungen abzulehnen.
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7. Garantien
Reklamationen haben möglichst kurzfristig zu erfolgen, um uns ein etwaiges Nachbessern zu ermöglichen. Reklamationen, die später als 4 Wochen nach Eintreten des Garantiefalles eingebracht werden, können nicht mehr anerkannt werden. Sollte eine Verrechnung über eine Versicherung erfolgt sein, wird auch die Rückzahlung im Garantiefalle über die Versicherung verrechnet. Für den über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehenden Teil der Garantie ist eine Besichtigung, der noch eingebauten Windschutzscheibe, durch einen Vertreter unseres Unternehmens Vorraussetzung. Für vom Kunden zur Verarbeitung beigestellte Materialien haften wir nicht.
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8. Garantien bei Windschutzscheibenreparatur
Das Entgelt wird ohne Abzug an den Kunden retourniert, wenn die Abnahme der Reparatur bei der §57a (" Pickerl- ") Überprüfung des Fahrzeuges trotz Hinweis des Überprüfers auf die entsprechenden Referenzen nicht erfolgen kann, oder die Reparaturstelle nicht hält und nachweislich nicht nachgebessert werden kann. Der Kunde hat auch das Recht, die Abnahme der Reparatur zu verweigern, wenn das optische Ergebnis nicht einwandfrei ist und daher deutlich unter den, unter normalen Umständen anwendbaren Erwartungen liegt, und er innerhalb von vier Wochen nach erfolgter (nichtzufriedenstellender) Reparatur nachweislich eine neue Windschutzscheibe einbauen lässt. Diese Garantie ist zeitlich unbegrenzt, jedoch nicht übertragbar.
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9. Garantien bei Scheibentausch
Das von uns getragene Bruchrisiko erlischt mit dem Einsetzen der Scheibe in das Fahrzeug und der Übergabe des Selben an den Kunden. Darüber hinaus gewähren wir eine 12-monatige Garantie auf die Dichtigkeit der eingesetzten Scheibe. Diese Garantie entfällt nur für den Fall, dass der Kunde auf einen Scheibentausch unter Bedingungen besteht, unter denen für eine einwandfreie Verklebung nicht garantiert werden kann (im Freien, bei zu geringer Temperatur oder sonstigen nicht erfüllten technischen Voraussetzung für ein einwandfreies Arbeiten). Alle durch den Bruch der alten Scheibe bzw. durch das Einsetzen einer neuen Scheibe entstehenden Glassplitter werden nach besten Kräften von uns aus dem Fahrzeug entfernt. Nicht gehaftet wird für Beschädigungen die durch nicht aufgefundene Glassplitter im Inneren des Fahrzeugs oder am Fahrzeug entstehen.
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10. allgemein
Sollte(n) (eine) einzelne Teil(e) dieser allg. Geschäftsbedingungen nicht rechtswirksam sein, wird die Gültigkeit der restlichen nicht davon berührt. Vielmehr soll die ungültige Bedingung durch eine nach österr . Recht gültige ersetzt werden.
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Gerichtsstand ist Stockerau. |